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Art. 5

Fassungen
01.10.1981 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.10.198131.05.1998 BGBl. Nr. 365/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1981BGBl. Nr. 365/1981

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von den Vereinten Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach vorheriger Zustimmung durch die Regierung vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, können die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000713

Dokumentnummer

NOR12010026

Alte Dokumentnummer

N1198113867P