Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1981 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Die Vereinten Nationen sind ab 1. September 1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtsitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010027
Alte Dokumentnummer
N1198113868P