Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
UNO-City - Amtssitz UNIDO und andere Ämter der UNO
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1981 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 12 lit. c des Amtssitzabkommens treffen die Vereinten Nationen auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig bevollmächtigten Personen das Betreten des Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der Vereinten Nationen nicht über Gebühr gestört wird.Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 12 Litera c, des Amtssitzabkommens treffen die Vereinten Nationen auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um von der Regierung gehörig bevollmächtigten Personen das Betreten des Amtssitzbereiches zu ermöglichen, um Gebäude bzw. Anlagen und Installationen innerhalb des Amtssitzbereiches zu überprüfen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der Vereinten Nationen nicht über Gebühr gestört wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010030
Alte Dokumentnummer
N1198113871P