Kurztitel
Internationales Institut für angewandte Systemanalyse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1981Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1981,
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bedienstete nach § 2 Abs. 1, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (Anm. 1) zu übermitteln; § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Bedienstete nach Paragraph 2, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Anmerkung eins, ) zu übermitteln; Paragraph 2, Absatz 3, gilt entsprechend.
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Anm. 1: „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)