Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 3. (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des Abs. 2 den Angehörigen der in § 2 erwähnten Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag nach Maßgabe des Absatz 2, den Angehörigen der in Paragraph 2, erwähnten Personengruppe einen Lichtbildausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Z 3, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 378/1979, über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Ziffer 3, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1979,, über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppe, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, sind als Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12010078
Alte Dokumentnummer
N11981169210