Rechtstracker.at

§ 7 MedienG

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 148/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2020
§ 701.07.200531.12.2020 BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 148/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
    3. Ziffer 3
      nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
    4. Ziffer 4
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 5
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 1, BGBl. I Nr. 130/2001
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Schlagworte

Parlamentsberichterstattung, Privatleben, Familienleben, immaterieller Schaden, Wahrheitsbeweis

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40229340