Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über Bibliotheksstückerömisch fünf über Bibliotheksstücke
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 544/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009BGBl.Nr. 544 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Anbietungspflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat verlangt wird, binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR12010139
Alte Dokumentnummer
N11981170760