Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1982 bis 26.08.2009 — BGBl. Nr. 544/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198226.08.2009 BGBl. Nr. 544/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über Bibliotheksstücke

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 544 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 544/1981

Außerkrafttretensdatum

26.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Anbietungspflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat verlangt wird, binnen einem weiteren Monat ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

10000720

Dokumentnummer

NOR12010139

Alte Dokumentnummer

N11981170760