Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über Bibliotheksstückerömisch fünf über Bibliotheksstücke
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 544/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009BGBl.Nr. 544 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Form der Ausgabe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung abzuliefern.Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des Paragraph eins, dieser Verordnung abzuliefern.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundenen Bibliotheksstücken und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR12010141
Alte Dokumentnummer
N11981170780