Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1982 bis 26.08.2009 — BGBl. Nr. 544/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198226.08.2009 BGBl. Nr. 544/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über Bibliotheksstücke

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 544 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 544/1981

Außerkrafttretensdatum

26.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Form der Ausgabe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des Paragraph eins, dieser Verordnung abzuliefern.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundenen Bibliotheksstücken und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

10000720

Dokumentnummer

NOR12010141

Alte Dokumentnummer

N11981170780