Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1982 bis 26.08.2009 — BGBl. Nr. 544/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198226.08.2009 BGBl. Nr. 544/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf über Bibliotheksstücke

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 544 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 544/1981

Außerkrafttretensdatum

26.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Kleindruckwerke

Paragraph 5,

Für die im Paragraph 50, Ziffer 4, des Mediengesetzes angeführten Druckwerke gelten die Paragraphen eins bis 4 nicht. Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, des Mediengesetzes fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach Paragraph eins, dieser Verordnung zustehende Stückzahl abzuliefern;

  1. Ziffer eins
    Schülerzeitungen;
  2. Ziffer 2
    Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);
  3. Ziffer 3
    zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;
  4. Ziffer 4
    Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
  5. Ziffer 5
    Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
    1. Litera a
      andere als die in der Ziffer 6, angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;
    2. Litera b
      Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
  6. Ziffer 6
    Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;
  7. Ziffer 7
    Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.

Schlagworte

Buchhandel, Kunsthandel, Landkartenhandel, Musikalienhandel,
Antiquitätenhandel, Tonträger

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

10000720

Dokumentnummer

NOR12010142

Alte Dokumentnummer

N11981170790