Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V über Bibliotheksstückerömisch fünf über Bibliotheksstücke
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 544/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009BGBl.Nr. 544 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Kleindruckwerke
§ 5.Paragraph 5,
Für die im § 50 Z 4 des Mediengesetzes angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 dieser Verordnung zustehende Stückzahl abzuliefern; Für die im Paragraph 50, Ziffer 4, des Mediengesetzes angeführten Druckwerke gelten die Paragraphen eins bis 4 nicht. Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, des Mediengesetzes fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach Paragraph eins, dieser Verordnung zustehende Stückzahl abzuliefern;
Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);
zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;
Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;andere als die in der Ziffer 6, angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;
Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;
Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
Schlagworte
Buchhandel, Kunsthandel, Landkartenhandel, Musikalienhandel,
Antiquitätenhandel, Tonträger
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR12010142
Alte Dokumentnummer
N11981170790