Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1981Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Angehörige der Vertragsstaaten sind
österreichische Staatsbürger und schweizerische Staatsangehörige,
juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder, wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.
(2)Absatz 2,Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010145
alte Dokumentnummer
N1198117558S