Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1981Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Staat notifiziert wurde.
(2)Absatz 2,Tritt der Vertrag infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die Fälle weiter, in denen das schädigende Verhalten vor Außerkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010147
alte Dokumentnummer
N1198117560S