Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
B-VG-Novelle betreffend Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1981Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist.Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten, die gemäß Artikel 21, Absatz 2, B-VG in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine vom betreffenden Land erlassene Regelung der Angelegenheiten in Kraft getreten ist.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) anhängige Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bundesgesetzlichen Vorschriften (Absatz eins,) anhängige Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3,Die Länder haben bei der Regelung der im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion bleiben. Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.Die Länder haben bei der Regelung der im Absatz eins, bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen bestehende betriebliche Vertretungen der Bediensteten in Funktion bleiben. Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen, daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.
(4)Absatz 4,Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Personalvertretung gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt Wien als Bedienstete der Gemeinde.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12010009
alte Dokumentnummer
N1198111835H