Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 2. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 7 DSG beurteilen kann.Paragraph 2, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des zuständigen Anweisungsberechtigten eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Die Parlamentsdirektion als Auftraggeber hat die Dauer der Speicherung der Daten unter Bedachtnahme auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Vernichtung unbrauchbarer und nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter zu überwachen.
Schlagworte
Formvorschrift, Formalerfordernis
Dokumentnummer
NOR12010203
Alte Dokumentnummer
N1198210590R