Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.07.1982 bis 12.02.1988 — BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.07.198212.02.1988 BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.07.1982BGBl. Nr. 32/1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

Paragraph 2, (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann.

  1. Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des zuständigen Anweisungsberechtigten eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Die Parlamentsdirektion als Auftraggeber hat die Dauer der Speicherung der Daten unter Bedachtnahme auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften festzulegen.
  3. Absatz 4,Die Vernichtung unbrauchbarer und nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter zu überwachen.

Schlagworte

Formvorschrift, Formalerfordernis

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010203

Alte Dokumentnummer

N1198210590R