Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.07.1982 bis 12.02.1988 — BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.07.198212.02.1988 BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.07.1982BGBl. Nr. 32/1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 3, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß geringzuhalten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Schlagworte

Schadensminimierung

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010204

Alte Dokumentnummer

N1198210591R