Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datengeheimnis
§ 6. Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen. Paragraph 6, Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen.
Dokumentnummer
NOR12010207
Alte Dokumentnummer
N1198210594R