Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
29.07.1982 bis 12.02.1988 — BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 829.07.198212.02.1988 BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.07.1982BGBl. Nr. 32/1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 8, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3,Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  4. Absatz 5,Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.

Schlagworte

Entgelt, Bezahlung, zu Abs. 2: Kostenbefreiung

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010209

Alte Dokumentnummer

N1198210596R