Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
29.07.1982 bis 12.02.1988 — BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 929.07.198212.02.1988 BGBl. Nr. 32/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.07.1982BGBl. Nr. 32/1982

Außerkrafttretensdatum

12.02.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 9, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten sind und dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000734

Dokumentnummer

NOR12010210

Alte Dokumentnummer

N1198210597R