Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 30.04.1982 — BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute30.04.1982 BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

30.04.1982BGBl. Nr. 443/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 14

Ziffer eins Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme von Frauen auf dem Lande und deren bedeutende Rolle für das wirtschaftliche Überleben ihrer Familien sowie auch ihre Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftssektoren, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieser Konvention auch auf Frauen auf dem Lande Anwendung finden.

Ziffer 2 Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frauen auf dem Lande, um dafür zu sorgen, daß sie unter den gleichen Bedingungen wie Männer an der ländlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben können, und gewährleisten ihnen insbesondere folgende Rechte:

  1. Litera a
    Mitwirkung auf allen Ebenen an der Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen;
  2. Litera b
    Zugang zu angemessenen Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge einschließlich Informationen, Beratungsdiensten und Einrichtungen der Familienplanung;
  3. Litera c
    unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit;
  4. Litera d
    schulische und außerschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, einschließlich funktioneller Alphabetisierung, darunter auch die Nutzung aller Gemeinschafts- und Volksbildungseinrichtungen zur Erweiterung ihres Fachwissens;
  5. Litera e
    Organisation von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige Arbeit;
  6. Litera f
    Teilnahme an allen Gemeinschaftsaktivitäten;
  7. Litera g
    Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen;
  8. Litera h
    angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizität und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und Nachrichteinrichtungen.

Schlagworte

Verkehrseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

10000741

Dokumentnummer

NOR12010256

Alte Dokumentnummer

N1198214465S