Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1982Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 18
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Behandlung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieser Konvention getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen und über die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Konvention für den betreffenden Staat und
danach mindestens alle vier Jahre und sooft der Ausschuß darum ersucht.
2.Ziffer 2 Die Berichte können Umstände und Schwierigkeiten aufzeigen, die das Ausmaß der Erfüllung der in dieser Konvention eingegangenen Verpflichtungen beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016
Dokumentnummer
NOR12010260
alte Dokumentnummer
N1198214469S