Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1982Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 21
1.Ziffer eins Das Komitee legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Wege des Wirtschaft- und Sozialrates einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und kann auf Grund seiner Prüfung der Berichte und Informationen der Vertragsstaaten Vorschläge und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen sind zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Bericht des Komitees aufzunehmen.
2.Ziffer 2 Der Generalsekretär übermittelt die Berichte des Komitees an die Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016
Dokumentnummer
NOR12010263
alte Dokumentnummer
N1198214472S