Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1982Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 25
1.Ziffer eins Diese Konvention liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
2.Ziffer 2 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieser Konvention.
3.Ziffer 3 Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
4.Ziffer 4 Diese Konvention liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016
Dokumentnummer
NOR12010267
Alte Dokumentnummer
N1198214476S