Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1982Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Text
TEIL IITEIL römisch zwei
Artikel 7
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und gewährleisten allen Frauen insbesondere in gleicher Weise wie den Männern
das Recht auf Stimmabgabe bei allen Wahlen und Volksabstimmungen und auf Wählbarkeit in alle öffentlich gewählten Gremien;
das Recht, an der Ausarbeitung und der Durchführung der Regierungspolitik mitzuwirken sowie das Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt und auf Bekleidung jeder öffentlichen Funktion auf allen Ebenen staatlicher Verwaltung;
das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben des Landes befassen.
Anmerkung
Zur gleichen Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern siehe auch:
Art. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 8 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016
Dokumentnummer
NOR12010249
alte Dokumentnummer
N1198214458S