Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1982Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf Erwerb, Wechsel oder Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen sie sicher, daß sich weder durch eine Eheschließung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Mannes im Laufe der Ehe automatisch die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese dadurch staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.
2.Ziffer 2 Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.
Anmerkung
Zur Staatsangehörigkeit siehe:
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2016
Dokumentnummer
NOR12010251
alte Dokumentnummer
N1198214460S