Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 30.04.1982 — BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.04.1982 BGBl. Nr. 443/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.04.1982BGBl. Nr. 443/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9

Ziffer eins Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf Erwerb, Wechsel oder Beibehaltung ihrer Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen sie sicher, daß sich weder durch eine Eheschließung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Mannes im Laufe der Ehe automatisch die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese dadurch staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird.

Ziffer 2 Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern in bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.

Anmerkung

Zur Staatsangehörigkeit siehe:
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

10000741

Dokumentnummer

NOR12010251

alte Dokumentnummer

N1198214460S