Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Anhang 1
Umsatzsteuerrückvergütung
Im Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der Umsatzsteuer einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden, kosteneffektiven Methode unter Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rückzahlungsplafonds beinhaltet.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (einschließlich Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke sowie Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.
Die Umsatzsteuerbefreiung wird für nicht weniger als den gesetzlich vorgesehenen Minimalbetrag pro Rechnung und bis zum gesetzlichen Gesamtrückzahlungsbetrag gewährt.
Die Regierung gewährt auf Antrag der Einzelperson die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.
Schlagworte
Gastgewerbeleistung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224461