Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 18
Teilnahme an einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten von OFID, der an Sozialversicherungseinrichtungen von OFID nicht teilhat, über Ersuchen von OFID zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. OFID hat unter zu vereinbarenden Bedingungen soweit wie möglich Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen oder vorübergehend angestellten Angehörigen seines Personals, denen er nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224407