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Art. 20

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. III Nr. 94/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute01.08.2020 § → § BGBl. III Nr. 94/2020
Art. 2010.05.198231.07.2020 BGBl. Nr. 248/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. III Nr. 94/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 20

Vertreter

Minister und Vertreter der Mitgliedstaaten, Gouverneure und Vertreter anderer Staaten genießen, unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten, in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. Litera a
    Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks;
  2. Litera b
    Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;
  3. Litera c
    Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente;
  4. Litera d
    das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke und Korrespondenz durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
  5. Litera e
    Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder;
  6. Litera f
    die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt und
  7. Litera g
    die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224409

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/248/A20/NOR40224409