Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 100Artikel 100
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 100
Notifikationen
Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,
von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 93 und 94,
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 95,
von den nach den Artikeln 84, 90 und 97 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
von den nach Artikel 96 Absatz 3 eingegangenen Erklärungen, die auf schnellstem Weg übermittelt werden, und
von den Kündigungen nach Artikel 99.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010440
alte Dokumentnummer
N1198221078S