Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 22

Lazarettschiffe und Küstenrettungsfahrzeuge

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Abkommen über
    1. Litera a
      die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 des römisch zwei. Abkommens beschriebenen Schiffe,
    2. Litera b
      ihre Rettungsboote und kleinen Wasserfahrzeuge,
    3. Litera c
      ihr Personal und ihre Besatzung sowie
    4. Litera d
      die an Bord befindlichen Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
    finden auch dann Anwendung, wenn diese Wasserfahrzeuge verwundete, kranke und schiffbrüchige Zivilpersonen befördern, die zu keiner der in Artikel 13 des römisch zwei. Abkommens genannten Kategorien gehören. Diese Zivilpersonen dürfen jedoch nicht dem Gewahrsam einer anderen Partei als ihrer eigenen übergeben oder auf See gefangengenommen werden. Befinden sie sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei, die nicht ihre eigene ist, so finden das römisch vier. Abkommen und dieses Protokoll auf sie Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Schutz, der den in Artikel 25 des römisch zwei. Abkommens beschriebenen Schiffen gewährt wird, erstreckt sich auch auf Lazarettschiffe, die einer am Konflikt beteiligten Partei zu humanitären Zwecken
    1. Litera a
      von einem neutralen oder einem anderen nicht am Konflikt beteiligten Staat oder
    2. Litera b
      von einer unparteiischen internationalen humanitären Organisation
    zur Verfügung gestellt werden, sofern in beiden Fällen die in jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die in Artikel 27 des römisch zwei. Abkommens beschriebenen kleinen Wasserfahrzeuge werden auch dann geschützt, wenn die in jenem Artikel vorgesehene Mitteilung nicht erfolgt ist. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind jedoch aufgefordert, einander Einzelheiten über diese Fahrzeuge mitzuteilen, die deren Kennzeichnung und Erkennung erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010362

alte Dokumentnummer

N1198221000S