Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 3
Beginn und Ende der Anwendung
Unbeschadet der Bestimmungen, die jederzeit anwendbar sind,
werden die Abkommen und dieses Protokoll angewendet, sobald eine in Artikel 1 dieses Protokolls genannte Situation eintritt;
endet die Anwendung der Abkommen und dieses Protokolls im Hoheitsgebiet der am Konflikt beteiligten Parteien mit der allgemeinen Beendigung der Kriegshandlungen und im Fall besetzter Gebiete mit der Beendigung der Besetzung; in beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für Personen, deren endgültige Freilassung, deren Heimschaffung oder Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese Personen genießen bis zu ihrer endgültigen Freilassung, ihrer Heimschaffung oder Niederlassung weiterhin den Schutz der einschlägigen Bestimmungen der Abkommen und dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010343
alte Dokumentnummer
N1198220981S