Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 33
Vermißte
(1)Absatz eins,Sobald die Umstände es zulassen, spätestens jedoch nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten, forscht jede am Konflikt beteiligte Partei nach dem Verbleib der Personen, die von einer gegnerischen Partei als vermißt gemeldet worden sind. Die gegnerische Partei erteilt alle zweckdienlichen Auskünfte über diese Personen, um die Suche zu erleichtern.
(2)Absatz 2,Um die Beschaffung der Auskünfte nach Absatz 1 zu erleichtern, hat jede am Konflikt beteiligte Partei für Personen, die nicht auf Grund der Abkommen und dieses Protokolls eine günstigere Behandlung erfahren würden,
die in Artikel 138 des IV. Abkommens genannten Auskünfte über Personen zu registrieren, die infolge von Feindseligkeiten oder Besetzung festgenommen, in Haft gehalten oder anderweitig mehr als zwei Wochen gefangengehalten worden sind oder die während eines Freiheitsentzugs verstorben sind;die in Artikel 138 des römisch vier. Abkommens genannten Auskünfte über Personen zu registrieren, die infolge von Feindseligkeiten oder Besetzung festgenommen, in Haft gehalten oder anderweitig mehr als zwei Wochen gefangengehalten worden sind oder die während eines Freiheitsentzugs verstorben sind;
soweit irgend möglich die Beschaffung und Registrierung von Auskünften über solche Personen zu erleichtern und erforderlichenfalls selbst durchzuführen, wenn sie unter anderen Umständen infolge von Feindseligkeiten oder Besetzung verstorben sind.
(3)Absatz 3,Auskünfte über die nach Absatz 1 als vermißt gemeldeten Personen sowie Ersuchen um Erteilung solcher Auskünfte werden entweder unmittelbar oder über die Schutzmacht oder den Zentralen Suchdienst des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) geleitet. Werden die Auskünfte nicht über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und seinen Zentralen Suchdienst geleitet, so trägt jede am Konflikt beteiligte Partei dafür Sorge, daß die Auskünfte auch dem Zentralen Suchdienst übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen sich, Regelungen zu vereinbaren, die es Gruppen ermöglichen, im Kampfgebiet nach Toten zu suchen, sie zu identifizieren und zu bergen; diese Regelungen können vorsehen, daß diese Gruppen von Personal der gegnerischen Partei begleitet werden, wenn sie ihren Auftrag in den von dieser Partei kontrollierten Gebieten ausführen. Die Mitglieder dieser Gruppen werden geschont und geschützt, solange sie sich ausschließlich diesem Auftrag widmen.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 16 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde,
BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 19 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 122 ff des Genfer Abkommens über die Behandlung von
Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 136 ff des Genfer Abkommens über die Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010373
Alte Dokumentnummer
N1198221011S