Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 36
Neue Waffen
Jede Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 22 f der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges,
RGBl. Nr. 180/1913;
Protokoll betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden,
giftigen und ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im
Krieg, BGBl. Nr. 202/1928;
Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden
verursachen oder unterschiedslos wirken können, BGBl. Nr. 464/1983;
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen,
BGBl. Nr. 258/1970 samt Abkommen, BGBl. Nr. 239/1972 und Protokoll,
BGBl. Nr. 240/1972 und V, BGBl. Nr. 132/1975;
Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund,
BGBl. Nr. 370/1972;
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und
Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxiwaffen
sowie über die Vermarktung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010376
alte Dokumentnummer
N1198221014S