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Art. 36

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 36

Neue Waffen

Jede Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 22 f der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges,
RGBl. Nr. 180/1913;
Protokoll betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden,
giftigen und ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im
Krieg, BGBl. Nr. 202/1928;
Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden
verursachen oder unterschiedslos wirken können, BGBl. Nr. 464/1983;
Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen,
BGBl. Nr. 258/1970 samt Abkommen, BGBl. Nr. 239/1972 und Protokoll,
BGBl. Nr. 240/1972 und V, BGBl. Nr. 132/1975;
Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund,
BGBl. Nr. 370/1972;
Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und
Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxiwaffen
sowie über die Vermarktung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010376

alte Dokumentnummer

N1198221014S