Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Beachte
Vorbehalt Österreichs zu Art. 58 und Vorbehalt der Schweiz: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 527/1982.Vorbehalt Österreichs zu Artikel 58 und Vorbehalt der Schweiz: siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.
Text
Artikel 58
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen von Angriffen
Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die am Konflikt beteiligten Parteien
sich unbeschadet des Artikels 49 des IV. Abkommens bemühen, die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer Herrschaft unterstehen, aus der Umgebung militärischer Ziele zu entfernen;sich unbeschadet des Artikels 49 des römisch vier. Abkommens bemühen, die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer Herrschaft unterstehen, aus der Umgebung militärischer Ziele zu entfernen;
es vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen;
weitere notwendige Vorsichtsmaßnahmen treffen, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer Herrschaft unterstehen, vor den mit Kriegshandlungen verbundenen Gefahren zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010398
alte Dokumentnummer
N1198221036S