Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
ZIVILSCHUTZ
Artikel 61
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet “Zivilschutz” die Erfüllung aller oder einzelner der nachstehend genannten humanitären Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen sowie zur Schaffung der für ihr Überleben notwendigen Voraussetzungen. Diese Aufgaben sind
Bereitstellung und Verwaltung von Schutzräumen;
Durchführung von Verdunkelungsmaßnahmen;
medizinische Versorgung einschließlich erster Hilfe und geistlichen Beistands;
Aufspüren und Kennzeichnung von Gefahrenzonen;
Dekontaminierung und ähnliche Schutzmaßnahmen;
Bereitstellung von Notunterkünften und -verpflegungsgütern;
Notdienst zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung in notleidenden Gebieten;
Notinstandsetzung unentbehrlicher öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
Hilfsdienste bei der Erhaltung lebensnotwendiger Objekte;
zur Wahrnehmung jeder dieser Aufgaben erforderliche zusätzliche Tätigkeiten, zu denen auch Planung und Organisation gehören;
bedeutet “Zivilschutzorganisationen” die von den zuständigen Behörden einer am Konflikt beteiligten Partei zur Wahrnehmung einer der unter Buchstabe a) genannten Aufgaben geschaffenen oder zugelassenen Einrichtungen und anderen Einheiten, die ausschließlich diesen Aufgaben zugewiesen und ausschließlich dafür eingesetzt werden;
bedeutet “Personal” der Zivilschutzorganisationen die Personen, die eine am Konflikt beteiligte Partei ausschließlich der Wahrnehmung der unter Buchstabe a) genannten Aufgaben zuweist, darunter das Personal, das von der zuständigen Behörde dieser Partei ausschließlich der Verwaltung dieser Organisationen zugewiesen wird;
bedeutet “Material” der Zivilschutzorganisationen die Ausrüstung, Vorräte und Transportmittel, welche diese Organisationen zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a) genannten Aufgaben verwenden.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 63 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen
in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010401
Alte Dokumentnummer
N1198221039S