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Art. 61

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 61 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 61

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

KAPITEL römisch sechs
ZIVILSCHUTZ

Artikel 61

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Im Sinne dieses Protokolls

  1. Litera a
    bedeutet “Zivilschutz” die Erfüllung aller oder einzelner der nachstehend genannten humanitären Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen sowie zur Schaffung der für ihr Überleben notwendigen Voraussetzungen. Diese Aufgaben sind
    1. Litera i
      Warndienst;
    2. Sub-Litera, i, i
      Evakuierung;
    3. iii
      Bereitstellung und Verwaltung von Schutzräumen;
    4. Sub-Litera, i, v
      Durchführung von Verdunkelungsmaßnahmen;
    5. Litera v
      Bergung;
    6. Sub-Litera, v, i
      medizinische Versorgung einschließlich erster Hilfe und geistlichen Beistands;
    7. vii
      Brandbekämpfung;
    8. viii
      Aufspüren und Kennzeichnung von Gefahrenzonen;
    9. Sub-Litera, i, x
      Dekontaminierung und ähnliche Schutzmaßnahmen;
    10. Litera x
      Bereitstellung von Notunterkünften und -verpflegungsgütern;
    11. Sub-Litera, x, i
      Notdienst zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung in notleidenden Gebieten;
    12. xii
      Notinstandsetzung unentbehrlicher öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
    13. xiii
      Bestattungsnotdienst;
    14. xiv
      Hilfsdienste bei der Erhaltung lebensnotwendiger Objekte;
    15. Sub-Litera, x, v
      zur Wahrnehmung jeder dieser Aufgaben erforderliche zusätzliche Tätigkeiten, zu denen auch Planung und Organisation gehören;
  2. Litera b
    bedeutet “Zivilschutzorganisationen” die von den zuständigen Behörden einer am Konflikt beteiligten Partei zur Wahrnehmung einer der unter Buchstabe a) genannten Aufgaben geschaffenen oder zugelassenen Einrichtungen und anderen Einheiten, die ausschließlich diesen Aufgaben zugewiesen und ausschließlich dafür eingesetzt werden;
  3. Litera c
    bedeutet “Personal” der Zivilschutzorganisationen die Personen, die eine am Konflikt beteiligte Partei ausschließlich der Wahrnehmung der unter Buchstabe a) genannten Aufgaben zuweist, darunter das Personal, das von der zuständigen Behörde dieser Partei ausschließlich der Verwaltung dieser Organisationen zugewiesen wird;
  4. Litera d
    bedeutet “Material” der Zivilschutzorganisationen die Ausrüstung, Vorräte und Transportmittel, welche diese Organisationen zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a) genannten Aufgaben verwenden.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 63 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen
in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010401

Alte Dokumentnummer

N1198221039S