Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BEHANDLUNG VON PERSONEN, DIE SICH IN DER GEWALT EINER AM KONFLIKT
BETEILIGTEN PARTEI BEFINDEN
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND SCHUTZ VON PERSONEN UND OBJEKTEN
Artikel 72
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts ergänzen die im IV. Abkommen, insbesondere in dessen Teilen I und III, enthaltenen Vorschriften über den humanitären Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten, die sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden, sowie die sonstigen anwendbaren Regeln des Völkerrechts über den Schutz grundlegender Menschenrechte in einem internationalen bewaffneten Konflikt.Die Bestimmungen dieses Abschnitts ergänzen die im römisch vier. Abkommen, insbesondere in dessen Teilen römisch eins und römisch drei, enthaltenen Vorschriften über den humanitären Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten, die sich in der Gewalt einer am Konflikt beteiligten Partei befinden, sowie die sonstigen anwendbaren Regeln des Völkerrechts über den Schutz grundlegender Menschenrechte in einem internationalen bewaffneten Konflikt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010412
Alte Dokumentnummer
N1198221050S