Rechtstracker.at

Art. 81

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 81 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 81

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 81

Tätigkeit des Roten Kreuzes und anderer humanitärer Organisationen

  1. Absatz eins,Die am Konflikt beteiligten Parteien gewähren dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz alle ihnen zu Gebote stehenden Erleichterungen, damit es die humanitären Aufgaben wahrnehmen kann, die ihm durch die Abkommen und dieses Protokoll übertragen sind, um für den Schutz und die Unterstützung der Opfer von Konflikten zu sorgen; das Internationale Komitee vom Roten Kreuz kann auch vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen am Konflikt beteiligten Parteien alle anderen humanitären Tätigkeiten zugunsten dieser Opfer ausüben.
  2. Absatz 2,Die am Konflikt beteiligten Parteien gewähren ihren jeweiligen Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) die Erleichterungen, die sie benötigen, um ihre humanitäre Tätigkeit zugunsten der Opfer des Konflikts im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und mit den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen formulierten Grundprinzipien des Roten Kreuzes auszuüben.
  3. Absatz 3,Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern in jeder möglichen Weise die Hilfe, die Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) und die Liga der Rotkreuzgesellschaften den Opfern von Konflikten im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll und den von den Internationalen Rotkreuzkonferenzen formulierten Grundprinzipien des Roten Kreuzes zuteil werden lassen.
  4. Absatz 4,Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien räumen soweit möglich ähnliche Erleichterungen wie die in den Absätzen 2 und 3 genannten auch den anderen in den Abkommen und diesem Protokoll bezeichneten humanitären Organisationen ein, die von den jeweiligen am Konflikt beteiligten Parteien ordnungsgemäß ermächtigt sind und ihre humanitäre Tätigkeit im Einklang mit den Abkommen und diesem Protokoll ausüben.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 9 und 26 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken im Felde, BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 9 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 9 und 125 des Genfer Abkommens über die Behandlung von
Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 10, 63 und 142 des Genfer Abkommens über den Schutz von
Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010421

Alte Dokumentnummer

N1198221059S