Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch zwei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 11
Schutz von Sanitätseinheiten und -transportmitteln
(1)Absatz eins,Sanitätseinheiten und -transportmittel werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden.
(2)Absatz 2,Der Sanitätseinheiten und -transportmitteln gebührende Schutz darf nur dann enden, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Bestimmung zu feindlichen Handlungen verwendet werden. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
Schlagworte
Sanitätstransportmittel
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010455
alte Dokumentnummer
N1198221094S