Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch zwei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 17
Verbot von Zwangsverlegungen
(1)Absatz eins,Die Verlegung der Zivilbevölkerung darf nicht aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt angeordnet werden, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist. Muß eine solche Verlegung vorgenommen werden, so sind alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Zivilbevölkerung am Aufnahmeort befriedigende Bedingungen in bezug auf Unterbringung, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit und Ernährung vorfindet.
(2)Absatz 2,Zivilpersonen dürfen nicht gezwungen werden, ihr eigenes Gebiet aus Gründen zu verlassen, die mit dem Konflikt im Zusammenhang stehen.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 49 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten, BGBl. Nr. 155/1953.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010461
alte Dokumentnummer
N1198221100S