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Art. 4

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch zwei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

TEIL römisch zwei
MENSCHLICHE BEHANDLUNG

Artikel 4

Grundlegende Garantien

  1. Absatz eins,Alle Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, haben, gleichviel ob ihnen die Freiheit entzogen ist oder nicht, Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen und ihrer religiösen Gepflogenheiten. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit und ohne jede nachteilige Unterscheidung behandelt. Es ist verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen sind und bleiben in bezug auf die in Absatz 1 genannten Personen jederzeit und überall verboten
    1. Litera a
      Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere vorsätzliche Tötung und grausame Behandlung, wie Folter, Verstümmelung oder jede Art von körperlicher Züchtigung;
    2. Litera b
      Kollektivstrafen;
    3. Litera c
      Geiselnahme,
    4. Litera d
      terroristische Handlungen;
    5. Litera e
      Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art;
    6. Litera f
      Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen;
    7. Litera g
      Plünderung;
    8. Litera h
      die Androhung einer dieser Handlungen.
  3. Absatz 3,Kindern wird die Pflege und Hilfe zuteil, deren sie bedürfen, insbesondere
    1. Litera a
      erhalten sie die Erziehung, einschließlich der religiösen und sittlichen Erziehung, die den Wünschen ihrer Eltern oder - bei deren Fehlen - der Personen entspricht, die für sie zu sorgen haben;
    2. Litera b
      werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Zusammenführung von vorübergehend getrennten Familien zu erleichtern;
    3. Litera c
      dürfen Kinder unter fünfzehn Jahren weder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingegliedert werden noch darf ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlaubt werden;
    4. Litera d
      gilt der in diesem Artikel für Kinder unter fünfzehn Jahren vorgesehene besondere Schutz auch dann für sie, wenn sie trotz der Bestimmungen des Buchstabens c unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und gefangengenommen werden;
    5. Litera e
      werden bei Bedarf Maßnahmen getroffen - nach Möglichkeit mit Zustimmung der Eltern oder der Personen, die nach Gesetz oder Brauch in erster Linie für die Kinder zu sorgen haben -, um diese vorübergehend aus dem Gebiet, in dem Feindseligkeiten stattfinden, in ein sichereres Gebiet des Landes zu evakuieren und ihnen die für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen mitzugeben.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 74, 75 Abs. 1 und 2 sowie 76 bis 78 des 1. Zusatzprotokolls,
BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000748

Dokumentnummer

NOR12010448

alte Dokumentnummer

N1198221087S