Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 13.02.1983 — BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute13.02.1983 BGBl. Nr. 527/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch zwei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

13.02.1983BGBl. Nr. 527/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Beachte

Vorbehalt Österreichs zu Artikel 6 :, siehe Titeldokument,

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.

Text

Artikel 6

Strafverfolgung

  1. Absatz eins,Dieser Artikel findet auf die Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten Anwendung, die mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Gegen eine Person, die für schuldig befunden wurde, eine Straftat begangen zu haben, darf eine Verurteilung nur in einem Urteil ausgesprochen und nur auf Grund eines Urteils eine Strafe vollstreckt werden; dieses Urteil muß von einem Gericht gefällt werden, das die wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweist. Insbesondere gilt folgendes:
    1. Litera a
      Das Verfahren sieht vor, daß der Beschuldigte unverzüglich über die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Straftat unterrichtet werden muß, und gewährt ihm während der Hauptverhandlung und davor alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel;
    2. Litera b
      niemand darf wegen einer Straftat verurteilt werden, für die er nicht selbst strafrechtlich verantwortlich ist;
    3. Litera c
      niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht nicht strafbar war; ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der Straftat angedrohte verhängt werden; wird nach Begehung der Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so kommt dies dem Täter zugute;
    4. Litera d
      bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer Straftat Angeklagte unschuldig ist;
    5. Litera e
      jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein;
    6. Litera f
      niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
  3. Absatz 3,Jeder Verurteilte wird bei seiner Verurteilung über sein Recht, gerichtliche und andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, sowie über die hierfür festgesetzten Fristen unterrichtet.
  4. Absatz 4,Die Todesstrafe darf nicht gegen Personen ausgesprochen werden, die bei Begehung der Straftat noch nicht achtzehn Jahre alt waren; sie darf nicht an schwangeren Frauen und Müttern kleiner Kinder vollstreckt werden.
  5. Absatz 5,Bei Beendigung der Feindseligkeiten bemühen sich die an der Macht befindlichen Stellen, denjenigen Personen eine möglichst weitgehende Amnestie zu gewähren, die am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt die Freiheit entzogen wurde, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind.

Anmerkung

Siehe dazu auch: Art. 75 Abs. 4 des 1. Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Gesetzesnummer

10000748

Dokumentnummer

NOR12010450

Alte Dokumentnummer

N1198221089S