Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch zwei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1982Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 9
Schutz des Sanitäts- und Seelesorgepersonals
(1)Absatz eins,Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal wird geschont und geschützt und erhält alle verfügbare Hilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Es darf nicht gezwungen werden, Aufgaben zu übernehmen, die mit seinem humanitären Auftrag unvereinbar sind.
(2)Absatz 2,Vom Sanitätspersonal darf nicht verlangt werden, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Personen aus anderen als medizinischen Gründen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR12010453
alte Dokumentnummer
N1198221092S