Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1982Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen ersetzt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über den Fortbestand des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1978 in New York. Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
2.Ziffer 2 Das Übereinkommen kann jederzeit von dem Vertragspartner mit schriftlicher Verständigung beendet werden. Die Beendigung tritt sechs Monate nach Erhalt einer solchen Verständigung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN zeichnen die hiezu bevollmächtigten Vertreter der Regierung des Gastlandes und der Vereinten Nationen das vorliegende Übereinkommen.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in New York, am 23. Juli 1981.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010481
alte Dokumentnummer
N1198221194S