Rechtstracker.at

Art. 1 § 1

Fassungen
28.01.1983 bis 27.01.1988 — BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 128.01.198327.01.1988 BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.01.1983BGBl. Nr. 113/1983

Außerkrafttretensdatum

27.01.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ARTIKEL römisch eins

Paragraph eins,

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms (NÖLGBl. 8000/28-0) besonders zu berücksichtigen.

Ausgewählte Gebiete können sein:

  • Strichaufzählung
    entwicklungsschwache Problemgebiete (Agrargebiete),
  • Strichaufzählung
    strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),
  • Strichaufzählung
    erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie
  • Strichaufzählung
    Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010482

Alte Dokumentnummer

N11983100393