Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1983Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
§ 7. Niederösterreichische Grenzlandförderungsges.m.b.H.Paragraph 7, Niederösterreichische Grenzlandförderungsges.m.b.H.
(1)Absatz eins,Im Sinne der Zielsetzung der Niederösterreichischen Grenzlandförderungsges.m.b.H. (NÖG), durch Förderung die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse in den Grenzgebieten des Landes Niederösterreich zu verbessern, kommen die Vertragsparteien überein, in Fortführung der bisher geübten Vorgangsweise der NÖG nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel und des finanziellen Bedarfes jährlich etwa je 10 Millionen Schilling im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals bis auf 200 Millionen Schilling zuzuführen.
(2)Absatz 2,Der Bund und das Land Niederösterreich werden ihre Vertreter in den Organen der Gesellschaft anweisen, den Aufgabenbereich der Gesellschaft bezüglich einen verstärkten Beratungstätigkeit und bezüglich des regionalen Umfanges der Tätigkeit gemäß den §§ 2 und 3 dieser Vereinbarung umzugestalten.Der Bund und das Land Niederösterreich werden ihre Vertreter in den Organen der Gesellschaft anweisen, den Aufgabenbereich der Gesellschaft bezüglich einen verstärkten Beratungstätigkeit und bezüglich des regionalen Umfanges der Tätigkeit gemäß den Paragraphen 2 und 3 dieser Vereinbarung umzugestalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010488
Alte Dokumentnummer
N11983100453