Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1983Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 9Artikel 3, Paragraph 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
§ 9. Gemeinsame agrarische SonderprogrammeParagraph 9, Gemeinsame agrarische Sonderprogramme
(1)Absatz eins,Zielsetzung:
Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.
(2)Absatz 2,Maßnahmen:
Waldviertelsonderprogramm
Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich, zur Schaffung eines gemeinsamen agrarischen Waldviertelsonderprogramms für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.
Darüber hinaus erklären der Bund und das Land Niederösterreich ihre Bereitschaft, strukturschwache Gebiete im nördlichen Weinviertel und im Bereich südlich der Donau im Rahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung besonders zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010490
Alte Dokumentnummer
N11983100473