Rechtstracker.at

Art. 3 § 9

Fassungen
28.01.1983 bis 27.01.1988 — BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 928.01.198327.01.1988 BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.01.1983BGBl. Nr. 113/1983

Außerkrafttretensdatum

27.01.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Paragraph 9, Gemeinsame agrarische Sonderprogramme

  1. Absatz eins,Zielsetzung:

    Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.

  2. Absatz 2,Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Waldviertelsonderprogramm
      Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich, zur Schaffung eines gemeinsamen agrarischen Waldviertelsonderprogramms für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.
    2. Ziffer 2
      Darüber hinaus erklären der Bund und das Land Niederösterreich ihre Bereitschaft, strukturschwache Gebiete im nördlichen Weinviertel und im Bereich südlich der Donau im Rahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung besonders zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010490

Alte Dokumentnummer

N11983100473