Rechtstracker.at

Art. 4 § 10

Fassungen
28.01.1983 bis 27.01.1988 — BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1028.01.198327.01.1988 BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.01.1983BGBl. Nr. 113/1983

Außerkrafttretensdatum

27.01.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ARTIKEL römisch vier

Paragraph 10, Wohnbauförderung

  1. Absatz eins,Das Land Niederösterreich wird in Erfüllung der Verpflichtung des Paragraph 25, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sein Wohnbauprogramm auf der Grundlage der Ergebnisse des Österreichischen Raumordnungskonzeptes näher determinieren.
  2. Absatz 2,Dabei wird das Land Niederösterreich auf die im Österreichischen Raumordnungskonzept erwähnten entwicklungsschwachen Problemgebiete gemäß Artikel römisch zwei, Paragraphen 2 und 3 besonders Bedacht nehmen.
  3. Absatz 3,Weiters wird das Land Niederösterreich dabei auf die strukturschwachen Problemgebiete entsprechend den Festlegungen für das Österreichische Raumordnungskonzept und gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 4, besonders Bedacht nehmen.
  4. Absatz 4,Das Land Niederösterreich wird auf die vom Österreichischen Raumordnungskonzept aufgezeigten Zielsetzungen hinsichtlich der Ballungsräume Bedacht nehmen.
  5. Absatz 5,Das Land Niederösterreich wird eine Bestandsaufnahme durchführen, inwieweit nach dem ablaufenden Wohnbauprogramm für die genannten entwicklungsschwachen und strukturschwachen Problemgebiete bislang Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus wird der Wohnungsbedarf unter Heranziehung vorhandener demographischer Ergebnisse erhoben werden.
  6. Absatz 6,Die Vertragsparteien werden die jeweiligen entwicklungspolitischen Wohnbauförderungsmaßnahmen mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen abstimmen. Hiebei soll jenen Projekten Vorrang eingeräumt werden, bei denen die Maßnahmen mit anderen Sachbereichen abgestimmt sind.
  7. Absatz 7,Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium für Bauten und Technik das Wohnbauprogramm übermitteln und allfällige Änderungen unter Anfügung einer Begründung anzeigen. Das Land Niederösterreich wird dem Bundesministerium für Bauten und Technik nach Ablauf des Programms einen Endbericht vorlegen, in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

Anmerkung

Anstatt Wohnbauförderungsgesetz 1968 nunmehr
Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010491

Alte Dokumentnummer

N11983100483