Rechtstracker.at

Art. 5 § 12

Fassungen
28.01.1983 bis 27.01.1988 — BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 1228.01.198327.01.1988 BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.01.1983BGBl. Nr. 113/1983

Außerkrafttretensdatum

27.01.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Paragraph 12, Verkehrsverbund

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien streben zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs in der Länderregion Ost mit dem größten österreichischen Zentralraum das Wirksamwerden des Verkehrsverbundes zum ehestmöglichen Zeitpunkt an. Sie werden daher ihre Bemühungen zur Förderung der Zusammenarbeit der am Verkehrsverbund zu beteiligenden Gebietskörperschaften verstärken.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, sich mit den Mitgesellschaftern um die Weiterentwicklung der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu einer Verkehrsverbundgesellschaft zu bemühen.
  3. Absatz 3,Die Verkehrsverbundgesellschaft wird für das Funktionieren des Verkehrsverbundes zu sorgen haben. Dazu wird sie – nach Maßgabe des abzuschließenden Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschaftsorgane – für die zusammenarbeitenden Verkehrsunternehmen Planungs-, Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben zu besorgen haben. Von der Verkehrsverbundgesellschaft werden daher Aufgaben in folgenden Bereichen zu lösen sein:
    • Strichaufzählung
      konzeptionelle, auf die künftigen Erfordernisse des Verbundraumes abgestimmte Planungen sowie Vorgaben an die Verkehrsunternehmen bezüglich des betrieblichen und kommerziellen Leistungsangebotes,
    • Strichaufzählung
      Tarif-, Kassen-, Abfertigungs-, Revisions- und Abrechnungswesen,
    • Strichaufzählung
      Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Fahrgastinformation und Kundendienst,
    • Strichaufzählung
      Personalschulung.
  4. Absatz 4,Die Verkehrsverbundgesellschaft soll sich unter Bedachtnahme auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben soweit wie irgend möglich der vorhandenen Einrichtungen der Verkehrsunternehmen gegen Kostenersatz für die Verbundleistungen bedienen.
  5. Absatz 5,Die weiteren Regelungen werden in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen sein.

Schlagworte

Verkehrsverbund Ost-Region, Tarifwesen, Kassenwesen,
Abfertigungswesen, Revisionswesen

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010493

Alte Dokumentnummer

N11983100503