Rechtstracker.at

Art. 7 § 22

Fassungen
28.01.1983 bis 27.01.1988 — BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 § 2228.01.198327.01.1988 BGBl. Nr. 113/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.01.1983BGBl. Nr. 113/1983

Außerkrafttretensdatum

27.01.1988

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Paragraph 22, Erwachsenenbildung

  1. Absatz eins,Der Bund wird im Rahmen des Entwicklungsprogramms für die österreichische Erwachsenenbildung einen Beitrag zur regionalen Entwicklung der Erwachsenenbildung im Land Niederösterreich leisten. Das Land wird dieses Entwicklungsprogramm unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden ihre schulischen Einrichtungen für Zwecke der Erwachsenenbildung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Land Niederösterreich wird den Gemeinden als Schulerhalter empfehlen, auch deren Einrichtungen für diese Zwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010503

Alte Dokumentnummer

N11983100603