Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1983Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 23Artikel 7, Paragraph 23
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
§ 23. SportförderungParagraph 23, Sportförderung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Leistungszentren und die Förderung der bestehenden Schulen mit sportlichen Schwerpunkt legen. Dabei wird der sportmedizinischen Untersuchung und Betreuung der Schüler besondere Bedeutung zukommen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien werden – nach Maßgabe der vorhandenen Mittel – im Rahmen der Sportförderung einen Schwerpunkt bei der Förderung des Sportstättenbaues gemäß dem Niederösterreichischen Freizeit- und Erholungsraumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/30-0) setzen.
(3)Absatz 3,Für die Finanzierung internationaler Großsportveranstaltungen, wie Weltmeisterschaften und Europameisterschaften, in Niederösterreich werden die Beteiligungsquoten von den Vertragsparteien von Fall zu Fall gemeinsam festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010504
Alte Dokumentnummer
N11983100613