Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1983Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 24Artikel 8, Paragraph 24
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
§ 24. Wissenschaft und ForschungParagraph 24, Wissenschaft und Forschung
(1)Absatz eins,Der Bund und das Land Niederösterreich kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und Forschung einschließlich Dokumentation und Information zu kooperieren.
(2)Absatz 2,Der Bund und das Land Niederösterreich werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte unterstützen.
(3)Absatz 3,Im besonderen ist eine Kooperation in den Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung, Recyclingforschung und innovationsbezogene Forschung in Aussicht genommen.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung der Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein Kooperationskomitee eingesetzt, dem die gleiche Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes Niederösterreich angehören.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010505
Alte Dokumentnummer
N11983100623